Zweitmeinung
Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten haben einen Rechtsanspruch, vor bestimmten planbaren Operationen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der Anspruch auf Zweitmeinung ist im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 verankert. Die Details regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Zweitmeinungsrichtlinie.
Bisher gibt es keine urologische Erkrankung, bei welcher ein Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung besteht
(https://www.g-ba.de/richtlinien/107/).
Da dieses Verfahren in der Urologie sinnvoll ist, bieten wir Ihnen die Zweitmeinung als Wunschbehandlung an.
Ablauf
Sie können gerne einen Termin für eine Zweitmeinung vereinbaren. Hierzu benötigen wir die zur Beurteilung relevanten Vorbefunde.
Zuzahlung bei gesetzlicher Krankenversicherung
Die Kosten für die Zweitmeinung sind abhängig vom entstandenen Zeitaufwand (Aktenstudium, Gespräch, Untersuchung, Befundbericht). Zur Einschätzung berechnen wir 67,03 € bei einem Zeitaufwand von bis zu einer Stunde (analog der GOÄ Ziffer 85).
Folgeuntersuchungen
Sollten sich aus unserer Beurteilung neue Untersuchungen oder Therapien ergeben, übernimmt die gesetzliche Kasse die von ihr angebotenen Leistungen wieder.